Vorsorge




Mit den Leistungen aus der ersten und der zweiten Säule erreichen Sie nach der Pensionierung nicht die Höhe Ihres Erwerbseinkommens. Je höher Ihr Lohn ist, desto grösser ist in der Regel die Einkommensdifferenz. Einzahlungsberechtigt sind folgende Personen:


Arbeitnehmende (Teilzeit und Vollzeit)
Selbstständigerwerbende
Arbeitsuchende mit Taggeldanspruch
Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland, die für einen Arbeitgeber in der Schweiz arbeiten
IV-Bezüger mit Resterwerbsfähigkeit
Personen mit AHV-pflichtigen Einkommen bis maximal zur Vollendung des 69. Altersjahrs (Frauen) bzw. 70. Altersjahrs (Männer)
Für BVG-Versicherte beträgt der max. Betrag im Jahr 2011 Fr. 6'682.00, für Selbständigerwerbende ohne BVG Fr. 33'408.00!


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